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s L i b e r a l e T a g e b u c h
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Sammlung
Originaldokumente aus „Das Liberale
Tagebuch“, http://www.dr-trier.de |
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Schutz vor Ausländern, die zwecks Schädigung
in Deutschland investieren wollen LT-Redaktion: Am Mittwoch, den 20.08.08 hat das
Bundeskabinett beschlossen, einen zur Abwehr schädlicher Investoren zielführenden
Gesetzesantrag dem Parlament vorzulegen. Dazu äußerten sich per Internet die
Kanzlerin (A) und der
Bundeswirtschaftsminister (B)
BundesSchutz vor
ausländischen Übernahmen Mi, 20.08.2008 Künftig ist es
möglich, Beteiligungen ausländischer Investoren zu verbieten, wenn sie
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeuten. Das
Bundeskabinett hat beschlossen, das Außenwirtschaftsgesetz entsprechend
zu ändern. Der Gesetzentwurf erlaubt, den Kauf
eines deutschen Unternehmens oder eine Beteiligung ab 25 Prozent
seitens eines ausländischen Investors zu überprüfen. Diese Regelung
gilt nur für Investoren, die außerhalb der EU und der Europäischen
Freihandelsassoziation ihren Sitz haben. Der Europäischen
Freihandelsassoziation gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die
Schweiz an. "Deutschland ist und bleibt offen
für ausländische Investoren", sagte Bundeswirtschaftsminister Michael
Glos. Der Gesetzentwurf sehe eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer
Investoren vor. Und: Für ausländische Unternehmen bestehe keine Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht, sondern lediglich das Recht, bestimmte
Investitionen zu prüfen. Europarechtliche
Vorgaben erfüllt
Wird im Prüfverfahren festgestellt, dass
die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit durch den Anteilskauf
gefährdet sind, kann das Bundeswirtschaftsministerium den Erwerb
untersagen. Ebenso sind Auflagen möglich. Allerdings muss die
Bundesregierung der Entscheidung zustimmen. Das EG-Recht und die
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestimmen
hinreichend, wann eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit
vorliegt. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährung eines gesellschaftlichen Grundinteresses. Die Anforderungen des
EuGH für eine derartige Feststellung sind hoch. Schnelle
Rechtssicherheit für Unternehmen
Damit Investoren schnell
Rechtssicherheit erhalten, sind kurze Fristen vorgesehen. Das
Bundeswirtschaftsministerium kann ein Prüfverfahren auf Antrag des Investors
aufnehmen oder selbst innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf einleiten. Das
Prüfverfahren darf nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht länger als
zwei Monate dauern. Um die betroffenen Unternehmen möglichst
gering zu belasten, ist keine verbindliche Meldefrist vorgesehen. Anwendung nur in
Ausnahmefällen
Die Prüfung von ausländischen
Unternehmenserwerben ist nicht neu. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht sie
bereits bei Investitionen in Firmen vor, die Kriegswaffen, bestimmte
Rüstungsgüter oder Kryptosysteme herstellen oder entwickeln. Die Bestimmungen bieten keine
Rechtsgrundlage für eine routinemäßige staatliche Kontrolle ausländischer
Investionen. In anderen Staaten wie beispielsweise in den USA,
Großbritannien oder Frankreich bestehen bereits vergleichbare, teils
strengere Regelungen. (B) 20.8.2008 Kabinett
beschließt 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung
Das
Kabinett hat heute das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
und der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen. Nach
dem Gesetzentwurf ist eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer Investitionen
vorgesehen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos,
hierzu: "Deutschland ist und bleibt offen für ausländische
Investitionen." Anwendbar ist das Gesetz auf Investoren mit Sitz
außerhalb der Europäischen Union und der EFTA Staaten, wenn diese mindestens
25 % der Stimmrechtsanteile des deutschen Unternehmens erwerben wollen.
Bundesminister Glos: "Der Großteil ausländischer Investitionen wird
nicht vom Gesetzentwurf erfasst." Staatsfonds etwa erwerben regelmäßig
deutlich geringere Anteile an Unternehmen. Glos
ergänzt: "Unternehmen und Erwerber werden durch den Gesetzentwurf in
geringstmöglicher Weise belastet. Der Gesetzentwurf sieht keine Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht für ausländische Unternehmen vor, sondern lediglich das
Recht, bestimmte Investitionen zu prüfen." Das
Prüfverfahren gewährleistet, dass die beteiligten Unternehmen und Erwerber
rasch Rechtssicherheit erlangen: Die Prüfung eines Erwerbs kann nur innerhalb
von drei Monaten nach dem Vertragsschluss eingeleitet werden. Ist eine
Prüfung eingeleitet worden, können Beschränkungen nur innerhalb von zwei
Monaten nach Übermittlung vollständiger Unterlagen angeordnet werden. Eine
nachträgliche Überprüfung eines Erwerbs nach Ablauf dieser Fristen ist nicht
möglich. Zudem können Unternehmen und Erwerber bereits vor Abschluss des
Erwerbsvertrages die Unbedenklichkeit des Erwerbs klären. Maßgebliches
Kriterium für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ist eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Dieses Kriterium ist durch das EG-
Recht und die Rechtssprechung des EuGH hinreichend bestimmt. Der
Gesetzentwurf berücksichtigt daher die europarechtlichen Vorgaben.
Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines
Grundinteresses der Gesellschaft. Die Anforderungen des EuGH an die Annahme
einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind hoch. Dies
wird bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten sein. Für
die Prüfung und etwaige Beschränkungen ausländischer Erwerbe ist das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie zuständig. Dabei werden die jeweils im
konkreten Fall betroffenen Ressorts beteiligt. Ist die Prüfung eines
ausländischen Erwerbs eingeleitet worden, unterrichtet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Bundesregierung vor Ablauf der
Zweimonatsfrist über das Ergebnis der Prüfung. Hält das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie nach einem Prüfverfahren Anordnungen oder eine
Untersagung für erforderlich, ist hierfür zuvor die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich. Diese hohe Verfahrensanforderung unterstreicht den
Ausnahmecharakter von Anordnungen oder Untersagungen ausländischer
Investitionen. Angesichts
des begrenzten Anwendungsbereichs der Prüfungsmöglichkeit und der strengen
Anforderungen des EG- Rechts und des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit werden Anordnungen zum Erwerb oder
Untersagungen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das offene
Investitionsklima in Deutschland wird dadurch nicht berührt. |