D a s   L i b e r a l e   T a g e b u c h

Sammlung Originaldokumente aus „Das Liberale Tagebuch“, http://www.dr-trier.de

 

 

 

 

Schutz vor Ausländern, die zwecks Schädigung in Deutschland investieren wollen

 

 

LT-Redaktion: Am Mittwoch, den 20.08.08 hat das Bundeskabinett beschlossen, einen zur Abwehr schädlicher Investoren zielführenden Gesetzesantrag dem Parlament vorzulegen. Dazu äußerten sich per Internet die Kanzlerin (A) und der Bundeswirtschaftsminister (B)




(A)

 

BundesSchutz vor ausländischen Übernahmen

Mi, 20.08.2008

 

Künftig ist es möglich, Beteiligungen ausländischer Investoren zu verbieten, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeuten. Das Bundeskabinett hat beschlossen, das Außenwirtschaftsgesetz entsprechend zu ändern.

Der Gesetzentwurf erlaubt, den Kauf eines deutschen Unternehmens oder eine Beteiligung ab 25 Prozent seitens eines ausländischen Investors zu überprüfen. Diese Regelung gilt nur für Investoren, die außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation ihren Sitz haben. Der Europäischen Freihandelsassoziation gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an.

 

"Deutschland ist und bleibt offen für ausländische Investoren", sagte Bundeswirtschaftsminister Michael Glos. Der Gesetzentwurf sehe eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer Investoren vor. Und: Für ausländische Unternehmen bestehe keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht, sondern lediglich das Recht, bestimmte Investitionen zu prüfen.

 

Europarechtliche Vorgaben erfüllt

 

Wird im Prüfverfahren festgestellt, dass die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit durch den Anteilskauf gefährdet sind, kann das Bundeswirtschaftsministerium den Erwerb untersagen. Ebenso sind Auflagen möglich. Allerdings muss die Bundesregierung der Entscheidung zustimmen.

 

Das EG-Recht und die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestimmen hinreichend, wann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährung eines gesellschaftlichen Grundinteresses. Die Anforderungen des EuGH für eine derartige Feststellung sind hoch.

 

Schnelle Rechtssicherheit für Unternehmen

 

Damit Investoren schnell Rechtssicherheit erhalten, sind kurze Fristen vorgesehen. Das Bundeswirtschaftsministerium kann ein Prüfverfahren auf Antrag des Investors aufnehmen oder selbst innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf einleiten. Das Prüfverfahren darf nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Um die betroffenen Unternehmen möglichst gering zu belasten, ist keine verbindliche Meldefrist vorgesehen.

 

Anwendung nur in Ausnahmefällen

 

Die Prüfung von ausländischen Unternehmenserwerben ist nicht neu. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht sie bereits bei Investitionen in Firmen vor, die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Kryptosysteme herstellen oder entwickeln.

 

Die Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage für eine routinemäßige staatliche Kontrolle ausländischer Investionen. In anderen Staaten wie beispielsweise in den USA, Großbritannien oder Frankreich bestehen bereits vergleichbare, teils strengere Regelungen.

 

 

 

(B)

 

20.8.2008

 

Kabinett beschließt 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

 

Das Kabinett hat heute das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen.

 

Nach dem Gesetzentwurf ist eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer Investitionen vorgesehen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hierzu: "Deutschland ist und bleibt offen für ausländische Investitionen." Anwendbar ist das Gesetz auf Investoren mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der EFTA Staaten, wenn diese mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile des deutschen Unternehmens erwerben wollen. Bundesminister Glos: "Der Großteil ausländischer Investitionen wird nicht vom Gesetzentwurf erfasst." Staatsfonds etwa erwerben regelmäßig deutlich geringere Anteile an Unternehmen.

 

Glos ergänzt: "Unternehmen und Erwerber werden durch den Gesetzentwurf in geringstmöglicher Weise belastet. Der Gesetzentwurf sieht keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für ausländische Unternehmen vor, sondern lediglich das Recht, bestimmte Investitionen zu prüfen."

 

Das Prüfverfahren gewährleistet, dass die beteiligten Unternehmen und Erwerber rasch Rechtssicherheit erlangen: Die Prüfung eines Erwerbs kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsschluss eingeleitet werden. Ist eine Prüfung eingeleitet worden, können Beschränkungen nur innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung vollständiger Unterlagen angeordnet werden. Eine nachträgliche Überprüfung eines Erwerbs nach Ablauf dieser Fristen ist nicht möglich. Zudem können Unternehmen und Erwerber bereits vor Abschluss des Erwerbsvertrages die Unbedenklichkeit des Erwerbs klären.

 

Maßgebliches Kriterium für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Dieses Kriterium ist durch das EG- Recht und die Rechtssprechung des EuGH hinreichend bestimmt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt daher die europarechtlichen Vorgaben. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft. Die Anforderungen des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind hoch. Dies wird bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten sein.

 

Für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ausländischer Erwerbe ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig. Dabei werden die jeweils im konkreten Fall betroffenen Ressorts beteiligt. Ist die Prüfung eines ausländischen Erwerbs eingeleitet worden, unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Bundesregierung vor Ablauf der Zweimonatsfrist über das Ergebnis der Prüfung. Hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach einem Prüfverfahren Anordnungen oder eine Untersagung für erforderlich, ist hierfür zuvor die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Diese hohe Verfahrensanforderung unterstreicht den Ausnahmecharakter von Anordnungen oder Untersagungen ausländischer Investitionen.

 

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Prüfungsmöglichkeit und der strengen Anforderungen des EG- Rechts und des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit werden Anordnungen zum Erwerb oder Untersagungen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das offene Investitionsklima in Deutschland wird dadurch nicht berührt.